§ 14 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Vorsitzenden (Wahlleiter) haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen. Überdies haben sie im Namen der Wahlbehörden jene Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.

(2) Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§ 11, 12 und 37 festgesetzten Fristen für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Fristen nicht beeinträchtigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

In Kraft seit 21.05.2008 bis 31.12.9999
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