§ 14 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Vorsitzenden (Wahlleiter) sind zur Entgegennahme von an die Wahlbehörden gerichteten Schriftstücken berechtigt und haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie ihre Beschlüsse durchzuführen. Überdies haben sie im Namen der Wahlbehörden jene Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§ 11, 12 und 37 festgesetzten Fristen für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Fristen nicht beeinträchtigt werden.Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde kann eine Überschreitung der in den Paragraphen 11,, 12 und 37 festgesetzten Fristen für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Fristen nicht beeinträchtigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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