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(1) Verhandlungsunterlagen sind in Druck zu legen oder in anderer Weise zu vervielfältigen und an die Abgeordneten zu verteilen. In Druck gelegte oder sonstauf andere Weise vervielfältigte Berichte und AnträgeVerhandlungsunterlagen müssen wenigstens 24 Stunden vor der Verhandlung im Ausschuss und im Landtag an die Abgeordneten verteilt werden. DurchBeschließt der Ausschuss ein Abgehen von dieser Frist, ist dies dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Bei Verhandlungsunterlagen, die keiner Beratung in einem Ausschuss bedürfen, kann durch Beschluss des Landtages kann von dieser Frist abgegangen werden.
(2) Dem Erfordernis der Schriftlichkeit, Drucklegung oder sonstiger Vervielfältigung wird auch durch elektronische Überlassung entsprochen.
(1) Verhandlungsunterlagen sind in Druck zu legen oder in anderer Weise zu vervielfältigen und an die Abgeordneten zu verteilen. In Druck gelegte oder sonstauf andere Weise vervielfältigte Berichte und AnträgeVerhandlungsunterlagen müssen wenigstens 24 Stunden vor der Verhandlung im Ausschuss und im Landtag an die Abgeordneten verteilt werden. DurchBeschließt der Ausschuss ein Abgehen von dieser Frist, ist dies dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Bei Verhandlungsunterlagen, die keiner Beratung in einem Ausschuss bedürfen, kann durch Beschluss des Landtages kann von dieser Frist abgegangen werden.
(2) Dem Erfordernis der Schriftlichkeit, Drucklegung oder sonstiger Vervielfältigung wird auch durch elektronische Überlassung entsprochen.