§ 12 LGFG (weggefallen)

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, sind auf unbestimmte Zeit zu entsenden§ 12 LGFG seit 24.02.2025 weggefallen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod, Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger oder – im Falle eines Mitgliedes, das durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform aufgenommen worden ist (§ 10 Abs. 6) – durch einen entsprechenden Beschluss der Gesundheitsplattform.

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 01.01.2013 bis 24.02.2025
(1) Die Mitglieder, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, sind auf unbestimmte Zeit zu entsenden§ 12 LGFG seit 24.02.2025 weggefallen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod, Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger oder – im Falle eines Mitgliedes, das durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform aufgenommen worden ist (§ 10 Abs. 6) – durch einen entsprechenden Beschluss der Gesundheitsplattform.

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