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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod, Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger oder – im Falle eines Mitgliedes, das durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform aufgenommen worden ist (§ 10 Abs. 6) – durch einen entsprechenden Beschluss der Gesundheitsplattform.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod, Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger oder – im Falle eines Mitgliedes, das durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform aufgenommen worden ist (§ 10 Abs. 6) – durch einen entsprechenden Beschluss der Gesundheitsplattform.