§ 12 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999

Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der Gesundheitsplattform
Paragraph 12 <*, b, r, /, >, D, a, u, e, r)
Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der Gesundheitsplattform
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, sind auf unbestimmte Zeit zu entsenden.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod, Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger oder – im Falle eines Mitgliedes, das durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform aufgenommen worden ist (§ 10 Abs. 6) – durch einen entsprechenden Beschluss der Gesundheitsplattform.Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod, Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger oder – im Falle eines Mitgliedes, das durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform aufgenommen worden ist (Paragraph 10, Absatz 6,) – durch einen entsprechenden Beschluss der Gesundheitsplattform.
  3. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 01.01.2013 bis 24.02.2025

Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der Gesundheitsplattform
Paragraph 12 <*, b, r, /, >, D, a, u, e, r)
Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der Gesundheitsplattform
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, sind auf unbestimmte Zeit zu entsenden.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod, Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger oder – im Falle eines Mitgliedes, das durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform aufgenommen worden ist (§ 10 Abs. 6) – durch einen entsprechenden Beschluss der Gesundheitsplattform.Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod, Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger oder – im Falle eines Mitgliedes, das durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform aufgenommen worden ist (Paragraph 10, Absatz 6,) – durch einen entsprechenden Beschluss der Gesundheitsplattform.
  3. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten