§ 101 LBPG 2002 Erhöhung des Ruhegenusses

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2024

Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 102 zu berechnen. Soweit § 102 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2024

Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 102 zu berechnen. Soweit § 102 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

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