§ 101 LBPG 2002 (weggefallen)

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 102 zu berechnen§ 101 LBPG 2002 seit 31.12.2024 weggefallen. Soweit § 102 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2024
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 102 zu berechnen§ 101 LBPG 2002 seit 31.12.2024 weggefallen. Soweit § 102 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

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