(1) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Die Angestellten des Kammeramtes müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sein.
(2) Das Kammeramt ist vom Kammeramtsdirektor nach den Weisungen des Präsidenten zu leiten.
(3) Für die Arbeitsverhältnisse der Kammerbediensteten finden die für die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012
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