(1) Die Kammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren Verhältniswahlrechtes von den Wahlberechtigten auf die Dauer von 6 Jahren, gerechnet vom Wahltag, zu wählen (Wahlperiode).
(2) Die Wahl ist vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben. Vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode ist die Wahl so rechtzeitig durchzuführen, daß die neue Vollversammlung frühestens zwölf Wochen vor und spätestens zwölf Wochen nach Ablauf der bisherigen Wahlperiode zusammentreten kann, in den anderen Fällen des § 11 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahl kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 83/2005
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