Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen nach der Dienst- und Besoldungsordnung 1969 und der Pensionsordnung 1974 haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Landarbeiterkammer zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt
1. | 5 % für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
2. | 10 % für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
3. | 20 % für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
4. | 25 % für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016
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