(1) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer erhebt von den Kammerzugehörigen Beiträge, deren Höhe alljährlich für das folgende Finanzjahr von der Vollversammlung festgesetzt wird und höchstens 1 Prozent der Beitragsgrundlage betragen darf. Die Beitragsgrundlage bildet das der Beitragsbemessung für die gesetzliche Krankenversicherung zugrundeliegende Einkommen.
(2) Von den Lohn- und Gehaltsempfängern haben die Arbeitgeber die Beiträge einzubehalten. Bis zur Abfuhr an die einhebende Stelle ist der im Abzugsweg eingehobene Kammerbeitrag des Arbeitnehmers ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut. Der Kammerbeitrag gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Arbeitnehmer der um seinen Kammerbeitrag verkürzte Lohn oder Gehalt ausbezahlt wurde.
(3) Die Kammerbeiträge werden im Sinne des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung für die bei ihnen versicherten Kammerzugehörigen von den Arbeitgebern eingehoben und der Kammer abgeführt. In Ausnahmefällen ist mit Zustimmung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auch eine direkte Abfuhr der Kammerbeiträge durch den Arbeitgeber möglich. Bis zu einer Entscheidung im Verfahren nach § 28 ist der Arbeitgeber über Auftrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer verpflichtet, den eingehobenen Kammerbeitrag ihr direkt abzuführen.
(4) Die Arbeitgeber der Kammerzugehörigen sowie im Rechtshilfeverfahren die Sozialversicherungsträger und die im § 5 Abs. 2 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Vorschriften davon entheben, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer binnen zwei Wochen nach Einlangen des Ersuchens die zur Erhebung und Abrechnung der Kammerbeiträge erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die Verzeichnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu gewähren und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere sind die Arbeitgeber verpflichtet, jede Veränderung hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Meldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu melden.
(5) Die Abfuhr der Kammerbeiträge hat seitens der Sozialversicherungsträger monatlich zu erfolgen. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer mindestens zweimal jährlich, im Jänner und im Juli, eine Abrechnung vorzulegen, aus der hervorgeht, für wie viele Arbeiter und für wie viele Angestellte, getrennt nach Beschäftigungsarten, Beiträge abgeführt wurden.
(6) Über die Beitragspflicht (Abs. 1) entscheidet im Streitfall der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000
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