Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die Vollversammlung beschließt den vom Kammeramt verfaßten und von den Rechnungsprüfern geprüften Rechnungsabschluß, der mit dem Tätigkeitsbericht der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.
In Kraft seit 17.07.1991 bis 31.12.9999
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