(1) Die Kosten der Wahlen und einer Befragung hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer zu tragen. Die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Drucksorten und Wahlkuverts sind von ihr bereitzustellen.
(2) Den Mitgliedern der Wahlbehörde gebührt eine vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer festzusetzende angemessene Entschädigung für die Tätigkeit in der Wahlbehörde. Darüber hinausgehende Ansprüche sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag bei der Steiermärkischen Landarbeiterkammer geltend zu machen, worüber die Steiermärkische Landarbeiterkammer mit Bescheid zu entscheiden hat.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013
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