§ 19 LAKG 1991 Wahlkosten

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Kosten der Wahlen und einer Befragung hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer zu tragen. Die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Drucksorten und Wahlkuverts sind von ihr bereitzustellen.

(2) Den Mitgliedern der Wahlbehörde gebührt eine vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer festzusetzende angemessene Entschädigung für die Tätigkeit in der Wahlbehörde. Darüber hinausgehende Ansprüche sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag bei der Steiermärkischen Landarbeiterkammer geltend zu machen, worüber die Steiermärkische Landarbeiterkammer mit Bescheid zu entscheiden hat.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 LAKG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 LAKG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 LAKG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 LAKG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 LAKG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 LAKG 1991
§ 20 LAKG 1991