(1) Zum Zwecke der Erforschung des Willens der Kammerzugehörigen betreffend die Aufgabenstellung oder die Organisation der Landarbeiterkammer kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.
(2) Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen stimmberechtigt.
(3) Die Befragung wird durch den Vorstand ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist (sind), und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Kammerräte zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4) Für die Befragung bildet das Land Steiermark einen einheitlichen Stimmbezirk.
(5) Für die Befragung sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung „Befragung in der Landarbeiterkammer“, die gestellte(n) Frage(n) und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Frage ist möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß mit ja oder nein beantwortet werden können.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000
0 Kommentare zu § 21 LAKG 1991