Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahl, die Erfassung und Eintragung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörde, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Rückkuvert, die Aussendung der Wahlunterlagen bzw. der Ersatzwahlunterlagen und das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sind in der Wahlordnung zu treffen. Die Wahlordnung ist Teil der Geschäftsordnung der Landarbeiterkammer.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 58/2012
0 Kommentare zu § 20 LAKG 1991