(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Bestimmungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetz an ersuchte oder beauftragte Behörden gemäß § 5 und an sämtliche Parteien eines Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer und die Wahlbehörden sind ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen notwendigen personenbezogenen Daten im Sinne des § 18 Abs. 3, insbesondere jene für die Erstellung der Wählerverzeichnisse zu verarbeiten. Um das Einspruchsverfahren gemäß § 18 Abs. 4 zu erleichtern, können diese Daten an die Wählergruppen, weiters an die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen und an die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen übermittelt werden. Eine Übermittlung der Wählerverzeichnisse durch diese an Dritte ist verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 63/2018
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