(1) Wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen (§ 2 Abs. 1), die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei denen kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.
(2) Wählbar in die Vollversammlung sind alle aktiv Wahlberechtigten gemäß Abs. 1, die spätestens am Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2005
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