Die näheren Bestimmungen über das Befragungsverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Befragung, die Befragungsbehörden sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sind in der gemäß § 20 zu erlassenden Wahlordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000
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