§ 26 LAKG 1991 Gebarung

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Der Aufwand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer wird gedeckt durch

a)

Kammerbeiträge,

b)

Zuwendungen aller Art und

c)

Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen und Einrichtungen.

In Kraft seit 17.07.1991 bis 31.12.9999
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