(1) Mindestens 50 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Diese müssen mit Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse und Datum der Unterstützung sowie mit Unterschrift versehen sein.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine dem Gesetz entsprechende Petition innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbringung zu erledigen. Im Falle der Säumnis steht den Petitionswerbern das Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörde zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994
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