§ 24 LAKG 1991 Kammeramt

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Kanzlei-Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und Kassengeschäfte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer besorgt das Kammeramtadministrativen Arbeiten zu leisten. Die Angestellten des Kammeramtes müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige eines MitgliedstaatesMitgliedsstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sein.

(2) Das Kammeramt ist vom Kammeramtsdirektor nach den Weisungen des Präsidenten zu leiten.

(3) Für die Arbeitsverhältnisse der Kammerbediensteten finden die für die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012

Stand vor dem 06.07.2012

In Kraft vom 09.09.2005 bis 06.07.2012

(1) Die Kanzlei-Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und Kassengeschäfte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer besorgt das Kammeramtadministrativen Arbeiten zu leisten. Die Angestellten des Kammeramtes müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige eines MitgliedstaatesMitgliedsstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sein.

(2) Das Kammeramt ist vom Kammeramtsdirektor nach den Weisungen des Präsidenten zu leiten.

(3) Für die Arbeitsverhältnisse der Kammerbediensteten finden die für die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012

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