(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit, über das Eintreten des Ruhens oder den Verlust der Funktion als Kammerrat (§ 14 Abs. 8) und über die Beitragspflicht (§ 27 Abs. 6) finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Anwendung.
(2) Gegen Bescheide in Verfahren gemäß Abs. 1 kann nur der Arbeitnehmer Beschwerde erheben.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Die Entscheidungen in Verfahren gemäß § 27 Abs. 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu vollstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013
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