§ 32 LAKG 1991 Sprachliche Gleichbehandlung

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994

In Kraft seit 18.06.1994 bis 31.12.9999
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