§ 31 LAK-WO 2000

LAK-WO 2000 - Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1965, LGBl Nr 6, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/1994 außer Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs 1 und 2, 9 Abs 3 und 30a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2008 treten mit 13. September 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 8, 10 Abs 1, 11 Abs 3 und 18 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 treten mit 29. März 2014 in Kraft.

(4) Die §§ 11 Abs 3 und 27 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(5) § 9 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.

(6) § 13 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2020 tritt mit 18. Juli 2020 in Kraft.

In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 LAK-WO 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 LAK-WO 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 LAK-WO 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 LAK-WO 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 LAK-WO 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LAK-WO 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30a LAK-WO 2000
Landarbeiterkammer-Wahlordnung (LAK-WO 2000) Fundstelle