(1) Die Sitzungen der Hauptwahlbehörde werden vom Vorsitzenden möglichst unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Hauptwahlbehörde ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von wenigstens drei Beisitzern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Ist die Hauptwahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Angelegenheit keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.
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