(1) Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2 LAK-G) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag
1. | im Land Salzburg | |||||||||
a) | in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen; | |||||||||
b) | im Anschluss an ein solches | |||||||||
aa) | nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, | |||||||||
bb) | Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Kinderbetreuungsgeld beziehen oder | |||||||||
cc) | Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten; | |||||||||
2. | das 16. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
3. | nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind. |
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
1. | am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und | |||||||||
2. | ausgehend vom Stichtag oder im Fall der Festlegung eines besonderen Stichtages (§ 3) von diesem in den letzten zwei Jahren im Land Salzburg durch mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder anderen Beschäftigungsverhältnis standen, das die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründet. |
(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 zutreffen, ist nach dem allgemeinen Stichtag zu beurteilen. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses ist nicht nach dem allgemeinen Stichtag zu beurteilen, wenn in der Wahlausschreibung dafür ein besonderer Stichtag festgelegt ist. Ein solcher besonderer Stichtag darf nicht mehr als zwei Monate vor dem allgemeinen Stichtag gelegen sein.
0 Kommentare zu § 4 LAK-WO 2000