Ausschreibung der Wahl
(1) Die Landarbeiterkammerwahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Stichtag, allenfalls den besonderen Stichtag für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, den Beginn und das Ende der Frist, innerhalb der die Wahlkuverts für eine gültige Stimmabgabe bei der Hauptwahlbehörde einlangen müssen, festzulegen. Der Beginn dieser Frist muss mindestens acht Wochen nach dem Stichtag gelegen sein. Die Frist darf nicht kürzer als 14 und nicht länger als 30 Tage sein.
(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
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