Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Für die Landarbeiterkammerwahl bildet das ganze Landesgebiet einen Wahlkreis und besteht für alle Wahlberechtigten ein einheitlicher Wahlkörper. Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und somit der Mandate beträgt 16.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 LAK-WO 2000
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 LAK-WO 2000 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 LAK-WO 2000