§ 36 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Geschäftsordnung

 

§ 36

 

Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen in den Kollegialorganen, die Organisation des Kammeramtes und die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer sind in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschießen und bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 LAK-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 LAK-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 LAK-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 LAK-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 LAK-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LAK-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35 LAK-G
§ 37 LAK-G