(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmer, die im Land Salzburg auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind, sowie die ehemaligen Dienstnehmer auf diesem Gebiet bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in einem anderen Beruf hauptberuflich tätig werden.
(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Dienstnehmer gelten insbesondere:
1. | Dienstnehmer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 3); dazu gehören auch: | |||||||||
a) | Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes und auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen; | |||||||||
b) | Saison- und Gelegenheitsarbeiter; | |||||||||
c) | Lehrlinge; | |||||||||
2. | Dienstnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (zB Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) und Dienstnehmer der freiwilligen Berufsvereinigungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Dienstnehmer in den von diesen geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Anstalten und Fonds; | |||||||||
3. | Dienstnehmer der gemäß § 25 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000 anerkannten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen Fachorganisationen; | |||||||||
4. | Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körperschaften; | |||||||||
5. | Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzurechnenden Betriebes überwiegend in einem - wenn auch untergeordneten - Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird; | |||||||||
6. | Personen, die im Anschluss an eine der vorstehenden Tätigkeiten Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten oder sich in einem Karenzurlaub befinden. |
(3) Keine Mitglieder der Landarbeiterkammer sind Dienstnehmer und Personen gemäß Abs 1 und 2, wenn sie
1. | Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kindeskinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern oder Schwiegereltern des Dienstgebers sind und mit ihm in Hausgemeinschaft leben; | |||||||||
2. | in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen oder Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, beschäftigt sind bzw waren, soweit in diesen Betrieben dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind. |
(4) Über die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer entscheidet im Streitfall der Vorstand der Landarbeiterkammer mit Bescheid.
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