§ 2 LAK-G § 2

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmer, die im Land Salzburg auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind, sowie die ehemaligen Dienstnehmer auf diesem Gebiet bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in einem anderen Beruf hauptberuflich tätig werden.

(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Dienstnehmer gelten insbesondere:

1.

Dienstnehmer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 3); dazu gehören auch:

a)

Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes und auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen;

b)

Saison- und Gelegenheitsarbeiter;

c)

Lehrlinge;

2.

Dienstnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (zB Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) und Dienstnehmer der freiwilligen Berufsvereinigungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Dienstnehmer in den von diesen geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Anstalten und Fonds;

3.

Dienstnehmer der gemäß § 25 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000 anerkannten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen Fachorganisationen;

4.

Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körperschaften;

5.

Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzurechnenden Betriebes überwiegend in einem - wenn auch untergeordneten - Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;

6.

Personen, die im Anschluss an eine der vorstehenden Tätigkeiten Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten oder sich in einem Karenzurlaub befinden.

(3) Keine Mitglieder der Landarbeiterkammer sind Dienstnehmer und Personen gemäß Abs 1 und 2, wenn sie

1.

Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kindeskinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern oder Schwiegereltern des Dienstgebers sind und mit ihm in Hausgemeinschaft leben;

2.

in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen oder Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, beschäftigt sind bzw waren, soweit in diesen Betrieben dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.

(4) Über die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer entscheidet im Streitfall der Vorstand der Landarbeiterkammer mit Bescheid.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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