§ 31a KJH-G

Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des § 31, bei denen die Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages im Vordergrund steht, gilt § 31 mit der Maßgabe, dass die Landesregierung im Zuge einer Anzeige nach § 31 Abs. 1 die vorgelegten Unterlagen auf ihre Übereinstimmung mit dem staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden zu prüfen hat.

(2) Weiters gelten für Kinderbetreuungseinrichtungen nach Abs. 1 die folgenden Bestimmungen des Kindergartengesetzes sinngemäß:

§ 11

– Erziehung und vorschulische Bildung –

mit Ausnahme des Abs. 5.

§ 13b

– Besuchspflicht –

mit Ausnahme des Abs. 1 lit. b sowie der Abs. 3 bis 6.

§ 15 Abs. 8

– Aufgaben der Eltern und Erziehungsberechtigten –

§ 17a

– Datenverwendung bei einem Wechsel der Betreuungseinrichtung –.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne des § 11 Abs. 1 bis 4 des Kindergartengesetzes zu erlassen. Weiters hat die Landesregierung die zur Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages erforderliche Qualifikation des eingesetzten Betreuungspersonals mit Verordnung festzulegen.

(4) Bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße gegen den staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden hat eine aufsichtsbehördliche Überprüfung im Sinne des § 31 Abs. 6 stattzufinden. Das Ergebnis der Überprüfung im Hinblick auf den genannten Werte- und Orientierungsleitfaden ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019

  1. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne des § 11 Abs. 1 bis 4 des Kindergartengesetzes zu erlassen. Weiters hat die Landesregierung die zur Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages erforderliche Qualifikation des eingesetzten Betreuungspersonals mit Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.2022
(1) Für Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des § 31, bei denen die Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages im Vordergrund steht, gilt § 31 mit der Maßgabe, dass die Landesregierung im Zuge einer Anzeige nach § 31 Abs. 1 die vorgelegten Unterlagen auf ihre Übereinstimmung mit dem staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden zu prüfen hat.

(2) Weiters gelten für Kinderbetreuungseinrichtungen nach Abs. 1 die folgenden Bestimmungen des Kindergartengesetzes sinngemäß:

§ 11

– Erziehung und vorschulische Bildung –

mit Ausnahme des Abs. 5.

§ 13b

– Besuchspflicht –

mit Ausnahme des Abs. 1 lit. b sowie der Abs. 3 bis 6.

§ 15 Abs. 8

– Aufgaben der Eltern und Erziehungsberechtigten –

§ 17a

– Datenverwendung bei einem Wechsel der Betreuungseinrichtung –.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne des § 11 Abs. 1 bis 4 des Kindergartengesetzes zu erlassen. Weiters hat die Landesregierung die zur Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages erforderliche Qualifikation des eingesetzten Betreuungspersonals mit Verordnung festzulegen.

(4) Bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße gegen den staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden hat eine aufsichtsbehördliche Überprüfung im Sinne des § 31 Abs. 6 stattzufinden. Das Ergebnis der Überprüfung im Hinblick auf den genannten Werte- und Orientierungsleitfaden ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019

  1. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne des § 11 Abs. 1 bis 4 des Kindergartengesetzes zu erlassen. Weiters hat die Landesregierung die zur Erfüllung des vorschulischen Bildungsauftrages erforderliche Qualifikation des eingesetzten Betreuungspersonals mit Verordnung festzulegen.

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