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(2) Weiters gelten für Kinderbetreuungseinrichtungen nach Abs. 1 die folgenden Bestimmungen des Kindergartengesetzes sinngemäß:
– Erziehung und vorschulische Bildung – mit Ausnahme des Abs. 5. | |
§ 13b | – Besuchspflicht – mit Ausnahme des Abs. 1 lit. b sowie der Abs. 3 bis 6. |
– Aufgaben der Eltern und Erziehungsberechtigten – | |
§ 17a | – Datenverwendung bei einem Wechsel der Betreuungseinrichtung –. |
(4) Bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße gegen den staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden hat eine aufsichtsbehördliche Überprüfung im Sinne des § 31 Abs. 6 stattzufinden. Das Ergebnis der Überprüfung im Hinblick auf den genannten Werte- und Orientierungsleitfaden ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019
(2) Weiters gelten für Kinderbetreuungseinrichtungen nach Abs. 1 die folgenden Bestimmungen des Kindergartengesetzes sinngemäß:
– Erziehung und vorschulische Bildung – mit Ausnahme des Abs. 5. | |
§ 13b | – Besuchspflicht – mit Ausnahme des Abs. 1 lit. b sowie der Abs. 3 bis 6. |
– Aufgaben der Eltern und Erziehungsberechtigten – | |
§ 17a | – Datenverwendung bei einem Wechsel der Betreuungseinrichtung –. |
(4) Bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße gegen den staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden hat eine aufsichtsbehördliche Überprüfung im Sinne des § 31 Abs. 6 stattzufinden. Das Ergebnis der Überprüfung im Hinblick auf den genannten Werte- und Orientierungsleitfaden ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019