§ 39 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle der Landesregierung sowie den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(4) Eltern oder die sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen haben das Recht, Auskünfte über alle der Landesregierung sowie den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Hilfe zur Erziehung nicht mehr oder nur mehr teilweise zukommt.

(5) Wenn die begehrte Auskunft nach den Abs. 1, 3 oder 4 nicht oder nicht im begehrten Umfang erteilt wird, hat die Landesregierung auf Antrag der betroffenen Person mit Bescheid zu entscheiden. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

In Kraft seit 18.04.2020 bis 31.12.9999
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Kommentar zum § 39 KJH-G von LIEN

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§ 39 KJH-G | 1. Version | 294 Aufrufe | 07.06.24

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