§ 67 KartG 2005 Unvereinbarkeit

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
§ 67.Paragraph 67,

Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht

  1. 1.Ziffer einsgleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;
  2. 2.Ziffer 2Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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