Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht
1.
gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;
2.
Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 67 KartG 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 KartG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 67 KartG 2005