§ 67 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht

1.

gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;

2.

Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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