Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht
1.
gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;
2.
Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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