Norm: KartG 1988 §11KartG 1988 §19 Abs1KartG 1988 §22KartG 1988 §57KartG 1988 §59
Rechtssatz: Verhaltenskartelle wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen im Sinne des § 11 KartG und ihre Durchführung sind von vornherein weder gemäß § 19 Abs 1 Z 1 KartG noch gemäß § 22 KartG unwirksam; ihre Durchführung kann nur nachträglich zur verbotenen Durchführung erklärt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...