§ 66 KartG 2005

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die

1.

zur Übernahme des Amtes bereit sind;

2.

zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;

3.

ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;

4.

längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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