Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
1.Ziffer einszur Übernahme des Amtes bereit sind;
2.Ziffer 2zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;
3.Ziffer 3ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;
4.Ziffer 4längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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