Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
1. | zur Übernahme des Amtes bereit sind; | |||||||||
2. | zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind; | |||||||||
3. | ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben; | |||||||||
4. | längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben. |
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