§ 66 KartG 2005 Eignung

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
§ 66.Paragraph 66,

Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die

  1. 1.Ziffer einszur Übernahme des Amtes bereit sind;
  2. 2.Ziffer 2zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;
  3. 3.Ziffer 3ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;
  4. 4.Ziffer 4längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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