§ 45 K-NSG 2002 Naturinventar

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat für Naturschutzgebiete (§ 23) und Europaschutzgebiete (§ 24a) eine Naturraumerhebung zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes zu erstellen (Naturinventar). Das Naturinventar dient auch der Überwachung des günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse.

(2) Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Umstände zu enthalten. Im Naturinventar sind als naturschutzfachlich bedeutsame Umstände insbesondere darzustellen:

a)

die Art und Bedeutung der Natur- und Landschaftsräume,

b)

mögliche Gefährdungen der Natur- und Landschaftsräume sowie die zur Abwehr dieser Gefährdungen zu treffenden Maßnahmen und

c)

naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben.

(3) Im Naturinventar dürfen auch Aussagen über die zweckmäßige Pflege und Nutzung oder die Verbesserung des Zustandes von Natur- und Landschaftsräumen getroffen werden und Veränderungen ersichtlich gemacht werden.

(4) Jedermann hat das Recht, in das Naturinventar während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen. Die Behörden und Dienststellen des Landes haben die Informationen, die im Naturinventar aufgezeichnet sind, bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.

(5) Nach Maßgabe der jeweils im Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Mittel kannUnbeschadet des § 12 Abs. 3 hat die Landesregierung Naturinventare auch für Ersatzlebensräume gemäß § 12 Abs. 1 Naturinventare zu erstellen. Für sonstige nach diesem Gesetz eingerichtete Schutzgebiete oder ökologisch wertvolle Landschaftsräume, insbesondere Ersatzlebensräume, kann die Landesregierung nach Maßgabe der im Sinne von § 12 Abs. 1 Landesvoranschlag hierfür vorgesehenen Mittel Naturinventare erstellen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.09.2017

(1) Die Landesregierung hat für Naturschutzgebiete (§ 23) und Europaschutzgebiete (§ 24a) eine Naturraumerhebung zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes zu erstellen (Naturinventar). Das Naturinventar dient auch der Überwachung des günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse.

(2) Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Umstände zu enthalten. Im Naturinventar sind als naturschutzfachlich bedeutsame Umstände insbesondere darzustellen:

a)

die Art und Bedeutung der Natur- und Landschaftsräume,

b)

mögliche Gefährdungen der Natur- und Landschaftsräume sowie die zur Abwehr dieser Gefährdungen zu treffenden Maßnahmen und

c)

naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben.

(3) Im Naturinventar dürfen auch Aussagen über die zweckmäßige Pflege und Nutzung oder die Verbesserung des Zustandes von Natur- und Landschaftsräumen getroffen werden und Veränderungen ersichtlich gemacht werden.

(4) Jedermann hat das Recht, in das Naturinventar während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen. Die Behörden und Dienststellen des Landes haben die Informationen, die im Naturinventar aufgezeichnet sind, bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.

(5) Nach Maßgabe der jeweils im Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Mittel kannUnbeschadet des § 12 Abs. 3 hat die Landesregierung Naturinventare auch für Ersatzlebensräume gemäß § 12 Abs. 1 Naturinventare zu erstellen. Für sonstige nach diesem Gesetz eingerichtete Schutzgebiete oder ökologisch wertvolle Landschaftsräume, insbesondere Ersatzlebensräume, kann die Landesregierung nach Maßgabe der im Sinne von § 12 Abs. 1 Landesvoranschlag hierfür vorgesehenen Mittel Naturinventare erstellen.

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