§ 33 K-LWKG Kammerbeiträge

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2023 bis 31.12.9999

Ein Kammerbeitrag ist von den im § 4 Abs. 1 lit. d und g angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.Ein Kammerbeitrag ist von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.

Stand vor dem 15.12.2023

In Kraft vom 24.06.2016 bis 15.12.2023

Ein Kammerbeitrag ist von den im § 4 Abs. 1 lit. d und g angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.Ein Kammerbeitrag ist von den im Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, angeführten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.

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