§ 54 K-LTGO Mündliche Begründung in erster Lesung

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
§ 54

Mündliche Begründung in erster Lesung

(1) Der Voranschlag des Landes istEntwurf eines Landesfinanzrahmens sowie der Entwurf eines Landesvoranschlages sind bei seinerder Einbringung in erster Lesung mündlich zu begründen.

(2) Anträge von Mitgliedern des Landtages dürfen in erster Lesung nur dann mündlich begründet werden, wenn sie einen solchen Antrag enthalten. In diesem Falle hat der Präsident die mündliche Begründung in erster Lesung auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung zu stellen. Zur mündlichen Begründung ist dem Antragsteller, bei mehreren Antragstellern dem von ihnen im Antrag bezeichneten, das Wort zu erteilen. Der Antragsteller und die Debattenredner dürfen höchstens fünf Minuten sprechen.

(3) In anderen als in Abs. 1 und 2 angeführten Fällen ist eine mündliche Begründung unzulässig.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.03.2018
§ 54

Mündliche Begründung in erster Lesung

(1) Der Voranschlag des Landes istEntwurf eines Landesfinanzrahmens sowie der Entwurf eines Landesvoranschlages sind bei seinerder Einbringung in erster Lesung mündlich zu begründen.

(2) Anträge von Mitgliedern des Landtages dürfen in erster Lesung nur dann mündlich begründet werden, wenn sie einen solchen Antrag enthalten. In diesem Falle hat der Präsident die mündliche Begründung in erster Lesung auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung zu stellen. Zur mündlichen Begründung ist dem Antragsteller, bei mehreren Antragstellern dem von ihnen im Antrag bezeichneten, das Wort zu erteilen. Der Antragsteller und die Debattenredner dürfen höchstens fünf Minuten sprechen.

(3) In anderen als in Abs. 1 und 2 angeführten Fällen ist eine mündliche Begründung unzulässig.

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