§ 24 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Auf Antrag von vier MitgliedernVier Mitglieder des Landtages kann beschlossen werdenkönnen spätestens 24 Stunden vor Beginn der nächstfolgenden Landtagssitzung, dassjedoch frühestens nach Beendigung der letzten Landtagssitzung, eine in derselben Sitzung eingebrachteals „Dringlichkeitsanfrage“ bezeichnete Anfrage (Dringlichkeitsanfrage) nach Erledigung der Tagesordnung zu behandeln isteinbringen; in die Frist werden Tage nicht eingerechnet, in denen das Landtagsamt keinen Dienstbetrieb hat. Jedes Mitglied des Landtages darf in einer Sitzung nicht mehr als einen Antrageine Dringlichkeitsanfrage für die nächstfolgende Landtagssitzung unterstützen; eine Unterstützung ist ausgeschlossen, wenn in der Sitzung bereits ein Antrageine Dringlichkeitsanfrage eingebracht worden ist, derdie von einem Mitglied des Landtages, das demselben Klub oder derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehört, unterstützt wird.

(2) Auf Verlangen von einem Drittel der MitgliederDringlichkeitsanfragen sind dem Präsidenten im Wege des Landtagsamtes schriftlich mit den nötigen Unterschriften zu überreichen. Der Präsident hat Dringlichkeitsanfragen den Befragten und allen Mitgliedern des Landtages ist eineunverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dringlichkeitsanfragen, die die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllen, hat der Präsident den anfragenden Mitgliedern des Landtages zurückzustellen.

(3) Die Dringlichkeitsanfrage ist spätestens vier Stunden nach dem Eingehen in die Tagesordnung – erforderlichenfalls nach Unterbrechung der Beratung der Verhandlungsgegenstände der Tagesordnung und noch vor dem Aufruf allfälliger Dringlichkeitsanträge – zu behandeln.

(3) Dringlichkeitsanfragen sind längstens innerhalb einer Stunde ab dem Eingehen in die Tagesordnung beim Präsidenten einzubringen. Die Reihenfolge der Behandlung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung beim Präsidenten.

(4) Unmittelbar nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 hat eine Debatte über die Dringlichkeit stattzufinden. Der Präsident hat zunächst einem der Antragsteller – gehören die Antragsteller verschiedenen Klubs an, je einem Antragsteller dieser Klubs – und sodann je einem Vertreter jener Klubs, denen die Antragsteller nicht angehören, zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu erteilen. In dieser Debatte ist die Redezeit mit drei Minuten je Redner beschränkt.

(5) Nach VerlesungAufruf der Anfrage hat das befragte Mitglied der Landesregierung die Dringlichkeitsanfrage zu beantworten oder ihre Nichtbeantwortung zu begründen. Zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung kann sich das befragte Mitglied der Landesregierung im Verhinderungsfall, sofern es nicht durch ein Ersatzmitglied gemäß Art. 46 Abs. 54 K-LVG vertreten wird, durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen.

(65) Über die Äußerung des befragten MitgliedsMitgliedes der Landesregierung hat sofort eine Debatte stattzufinden. In dieser Debatte ist die Redezeit mit fünf Minuten je Redner und die Gesamtredezeit mit 3060 Minuten beschränkt. Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 52 Abs. 7 sinngemäß..

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2021

(1) Auf Antrag von vier MitgliedernVier Mitglieder des Landtages kann beschlossen werdenkönnen spätestens 24 Stunden vor Beginn der nächstfolgenden Landtagssitzung, dassjedoch frühestens nach Beendigung der letzten Landtagssitzung, eine in derselben Sitzung eingebrachteals „Dringlichkeitsanfrage“ bezeichnete Anfrage (Dringlichkeitsanfrage) nach Erledigung der Tagesordnung zu behandeln isteinbringen; in die Frist werden Tage nicht eingerechnet, in denen das Landtagsamt keinen Dienstbetrieb hat. Jedes Mitglied des Landtages darf in einer Sitzung nicht mehr als einen Antrageine Dringlichkeitsanfrage für die nächstfolgende Landtagssitzung unterstützen; eine Unterstützung ist ausgeschlossen, wenn in der Sitzung bereits ein Antrageine Dringlichkeitsanfrage eingebracht worden ist, derdie von einem Mitglied des Landtages, das demselben Klub oder derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehört, unterstützt wird.

(2) Auf Verlangen von einem Drittel der MitgliederDringlichkeitsanfragen sind dem Präsidenten im Wege des Landtagsamtes schriftlich mit den nötigen Unterschriften zu überreichen. Der Präsident hat Dringlichkeitsanfragen den Befragten und allen Mitgliedern des Landtages ist eineunverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dringlichkeitsanfragen, die die gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllen, hat der Präsident den anfragenden Mitgliedern des Landtages zurückzustellen.

(3) Die Dringlichkeitsanfrage ist spätestens vier Stunden nach dem Eingehen in die Tagesordnung – erforderlichenfalls nach Unterbrechung der Beratung der Verhandlungsgegenstände der Tagesordnung und noch vor dem Aufruf allfälliger Dringlichkeitsanträge – zu behandeln.

(3) Dringlichkeitsanfragen sind längstens innerhalb einer Stunde ab dem Eingehen in die Tagesordnung beim Präsidenten einzubringen. Die Reihenfolge der Behandlung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung beim Präsidenten.

(4) Unmittelbar nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 hat eine Debatte über die Dringlichkeit stattzufinden. Der Präsident hat zunächst einem der Antragsteller – gehören die Antragsteller verschiedenen Klubs an, je einem Antragsteller dieser Klubs – und sodann je einem Vertreter jener Klubs, denen die Antragsteller nicht angehören, zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu erteilen. In dieser Debatte ist die Redezeit mit drei Minuten je Redner beschränkt.

(5) Nach VerlesungAufruf der Anfrage hat das befragte Mitglied der Landesregierung die Dringlichkeitsanfrage zu beantworten oder ihre Nichtbeantwortung zu begründen. Zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung kann sich das befragte Mitglied der Landesregierung im Verhinderungsfall, sofern es nicht durch ein Ersatzmitglied gemäß Art. 46 Abs. 54 K-LVG vertreten wird, durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen.

(65) Über die Äußerung des befragten MitgliedsMitgliedes der Landesregierung hat sofort eine Debatte stattzufinden. In dieser Debatte ist die Redezeit mit fünf Minuten je Redner und die Gesamtredezeit mit 3060 Minuten beschränkt. Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 52 Abs. 7 sinngemäß..

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