(1) Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben dürfen in der Museumsordnung (§ 24) Außenstellen eingerichtet werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenbesorgung erforderlich ist.
(2) Mit der wissenschaftlichen Leitung der Außenstellen hat der Direktor jeweils die Leiter jener Museumsabteilungen zu betrauen, deren Fachbereichen die Außenstellen zugeordnet sind.
(3) (entfällt)
(4) Der Direktor darf im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer für die einzelnen Außenstellen der Anstalt auf Vorschlag des jeweiligen wissenschaftlichen Leiters unter Bedachtnahme auf
a) | die Aufgaben der Außenstellen, | |||||||||
b) | die Grundsätze für die museale Aufgabenbesorgung (§ 5) und für die Besorgung der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben (§ 12), | |||||||||
c) | die Museumsordnung (§ 24) und | |||||||||
d) | die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6) | |||||||||
in einer Außenstellenordnung nähere Regelungen insbesondere hinsichtlich der inneren Organisation und der Ordnung des Dienstbetriebes der Außenstellen erlassen. |
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