§ 21 K-LMG § 21

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Vermittlung der Sammlungsexponate im Rahmen der ständigen Schausammlung und im Rahmen von Sonderausstellungen sowie zur Mitwirkung bei der Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen, Kursen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt stehen, hat die Anstalt eine Abteilung für Vermittlung einzurichten.

(2) Mit der wissenschaftlichen Leitung der Abteilung für Vermittlung hat der Direktor einen Bediensteten des Höheren Dienstes, der in der Anstalt seinen Dienst verrichtet und über die besonderen fachlichen Kenntnisse zur Vermittlung der Sammlungsexponate nach museumspädagogischen Grundsätzen und zur Besorgung der sonstigen Aufgaben der museumspädagogischen Abteilung verfügt, zu betrauen.

(3) Der Abteilung für Vermittlung obliegen folgende Aufgaben:

a)

Die Mitwirkung an der Vermittlung von Sammlungsexponaten im Rahmen der ständigen Schausammlung und im Rahmen von Sonderausstellungen;

b)

die Erarbeitung von Kommunikationskonzepten einschließlich der Entwicklung von Informationssystemen und Orientierungshilfen für die Besucher;

c)

die Organisation von Führungen durch die ständige Schausammlung und durch Sonderausstellungen;

d)

die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Führungs- und Aufsichtspersonals;

e)

die Mitwirkung an der Koordination der Besorgung der musealen Aufgaben der Anstalt mit anderen musealen Einrichtungen und sonstigen Bildungseinrichtungen;

f)

die Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit;

g)

die Ausübung von Beratungstätigkeiten in museumspädagogischen Fragen gegenüber musealen Einrichtungen im Land Kärnten;

h)

die interaktive Wissensvermittlung für die gesamte Gesellschaft im Land Kärnten, einschließlich der Menschen mit Behinderungen, für alle Altersgruppen, insbesondere für Kinder und Jugendliche, sowie für die Gäste des Landes.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 K-LMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 K-LMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 K-LMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 K-LMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 K-LMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 K-LMG
§ 22 K-LMG