§ 24 K-LKABG Inhalt der Satzung

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Die Satzung muß mindestens enthalten:

a)

Die Bezeichnung und den Sitz der KABEG;

b)

Bestimmungen über die innere Organisation der KABEG, insbesondere über die Gliederung der KABEG in Abteilungen, die Zahl der Abteilungenihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf siedie Untergliederungen;

c)

nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates an der Geschäftsführung, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Personen in Leitungsfunktionen;

d)

nähere Bestimmungen über die Vertretung der KABEG und die Erteilung der Prokura;

e)

Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß der KABEG;

f)

im Falle der Bestellung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes, allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;

g)

im Falle der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern, Bestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten die KABEG allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

Die Satzung muß mindestens enthalten:

a)

Die Bezeichnung und den Sitz der KABEG;

b)

Bestimmungen über die innere Organisation der KABEG, insbesondere über die Gliederung der KABEG in Abteilungen, die Zahl der Abteilungenihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf siedie Untergliederungen;

c)

nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates an der Geschäftsführung, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Personen in Leitungsfunktionen;

d)

nähere Bestimmungen über die Vertretung der KABEG und die Erteilung der Prokura;

e)

Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß der KABEG;

f)

im Falle der Bestellung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes, allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;

g)

im Falle der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern, Bestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten die KABEG allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten.

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