Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Satzung muß mindestens enthalten:
a) | Die Bezeichnung und den Sitz der KABEG; | |||||||||
b) | Bestimmungen über die innere Organisation der KABEG, insbesondere über die Gliederung | |||||||||
c) | nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte | |||||||||
d) | nähere Bestimmungen über die Vertretung der KABEG und die Erteilung der Prokura; | |||||||||
e) | Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß der KABEG; | |||||||||
f) | im Falle der Bestellung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes, allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes; | |||||||||
g) | im Falle der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern, Bestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten die KABEG allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten. |
Die Satzung muß mindestens enthalten:
a) | Die Bezeichnung und den Sitz der KABEG; | |||||||||
b) | Bestimmungen über die innere Organisation der KABEG, insbesondere über die Gliederung | |||||||||
c) | nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte | |||||||||
d) | nähere Bestimmungen über die Vertretung der KABEG und die Erteilung der Prokura; | |||||||||
e) | Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß der KABEG; | |||||||||
f) | im Falle der Bestellung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes, allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes; | |||||||||
g) | im Falle der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern, Bestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten die KABEG allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten. |