§ 20 K-LKABG Auslagenersatz, Funktionsgebühr, Sitzungsgelder

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Die Mitglieder der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Die Landesregierung hat entsprechend der Bedeutung der Funktion sowie den damit verbundenen Aufwendungen und der damit verbundenen Arbeit für die von der Landesregierung bestellten Mitglieder der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. c bis e eine angemessene Funktionsgebühr und Sitzungsgelder festzulegen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

Die Mitglieder der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Die Landesregierung hat entsprechend der Bedeutung der Funktion sowie den damit verbundenen Aufwendungen und der damit verbundenen Arbeit für die von der Landesregierung bestellten Mitglieder der Expertenkommissiondes Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. c bis e eine angemessene Funktionsgebühr und Sitzungsgelder festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten