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Der Vorstand hat der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlicheinmal in jedem Kalendervierteljahr, über die Betriebsführung der KABEG sowie über ihre Situation, Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.
Der Vorstand hat der Expertenkommissiondem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlicheinmal in jedem Kalendervierteljahr, über die Betriebsführung der KABEG sowie über ihre Situation, Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.