Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.
In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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