§ 45 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 44 Abs. 1) mitzuteilen.

(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat - soweit § 44 Abs. 10 nicht anderes bestimmt - auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im § 46 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in § 44 Abs. 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils fünf Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung endet jedenfalls mit vorzeitiger Beendigung des bisherigen Jagdpachtverhältnisses (§ 23), ansonsten mit dem Ende der Pachtdauer (§ 17 Abs. 1). Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Mit Ablauf der Bestellungsdauer und bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Bei Abberufung des Jagdschutzorganes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Abs. 1) zu erstatten.

(3) Ein erstmals als Jagdschutzorgan Bestellter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan hervorgeht, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde, und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen nach der Bestellung als Jagdschutzorgan auszustellen.

(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.

(5) Die bestellten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen - bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung - vorzuweisen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestellten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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