(1) Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder - mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten - auch in Begleitung dessen Jagdschutzorganes jagt, muß neben einer gültigen Kärntner Jagdkarte oder Jagdgastkarte eine auf seinen Namen lautende, vom Jagdausübungsberechtigten erteilte schriftliche Bewilligung mit sich führen (Jagderlaubnisschein). Auch ein Jagdschutzorgan, das nicht Aufgaben nach § 43 erfüllt, sondern ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagt, muß - soferne es nicht selbst jagdausübungsberechtigt ist - einen Jagderlaubnisschein mit sich führen. Für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist ein Jagderlaubnisschein nicht erforderlich. § 36 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen mit einer Gültigkeit von mehr als einer Woche ist die Genehmigung des Bezirksjägermeisters erforderlich. Dies gilt nicht für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen an Jagdschutzorgane oder die Mitglieder einer Jagdgesellschaft. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Bestimmungen des § 19 Bedacht zu nehmen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Bezirksjägermeister die erfolgte Ausstellung aller Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche - ist der Jagdausübungsberechtigte Pächter des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd, die erfolgte Ausstellung aller Jagderlaubnisscheine - zu melden. Die Meldung hat die Berechtigten, ihren Hauptwohnsitz, den Jagdausübungsberechtigten, die Bezeichnung des Jagdgebietes und die Gültigkeitsdauer der Jagderlaubnis zu enthalten.
(4) Für Jagdgebiete, für die ein Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen ist, dürfen Jagderlaubnisscheine nicht ausgegeben werden.
(5) Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind einheitliche, fortlaufend numerierte Formulare zu verwenden (§ 42 Abs. 1).
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