§ 42 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

§ 42

Durchführungsbestimmungen

 

(1) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat Form und Inhalt der Formulare der Jagdkarten, der Jagdgastkarten und der Jagderlaubnisscheine unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnittes mit Verordnung zu regeln. Bei der Gestaltung der Jagdkarten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bestätigung für die Bezahlung des Jagdkartenbeitrages, des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38a Abs 2) als Voraussetzung für die Gültigkeit der Jagdkarte mitzuführen ist (§ 38a Abs 1).

 

(2) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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