§ 38b K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 38b

Jagdkartenbeitrag

 

(1) Der Inhaber einer Jagdkarte, der beabsichtigt, die Jagd auszuüben, ist verpflichtet, an die Kärntner Jägerschaft einen jährlichen Jagdkartenbeitrag zu entrichten.

 

(2) Die Höhe des Jagdkartenbeitrages beträgt

a)

bei Inländern und sonstigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 13 Euro;

b)

bei einkommensteuerpflichtigen Ausländern, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 26 Euro;

c)

bei nicht einkommensteuerpflichtigen Ausländern, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 37 Euro;

d)

bei Jagdschutzorganen und Jagdpraktikanten 8 Euro.

 

(3) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat die im Abs 2 festgelegten Beiträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorgelegten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 v.H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

 

(4) Der Jagdkartenbeitrag ist vor dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Inhaber der Jagdkarte die Jagd ausübt.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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