§ 40a K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 40a

Jagdgastkartenbeitrag

 

(1) Der Inhaber einer Jagdgastkarte ist verpflichtet, für jede ausgefolgte Jagdgastkarte einen Jagdgastkartenbeitrag an die Kärntner Jägerschaft zu entrichten.

 

(2) Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mit einer Dauer von zwei Wochen 20 Euro. § 38b Abs 3 gilt sinngemäß.

 

(3) Der Jagdgastkartenbeitrag ist bei Ausfolgung der Jagdgastkarte zu entrichten.

 

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Jagdgastkartenbeitrag vom Jagdgast einzuheben und auf der Jagdgastkarte zu bestätigen, daß der Beitrag entrichtet wurde.

 

(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat die eingehobenen Jagdgastkartenbeiträge innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres an die Kärntner Jägerschaft abzuführen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40a K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40a K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40a K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40a K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40a K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 K-JG
§ 41 K-JG