§ 46 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 46

Voraussetzungen für die Bestellung

 

Als Jagdschutzorgan darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzt,

c)

eine gültige Jagdkarte (§ 37) besitzt,

d)

nach dem Gesetz über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung, LGBl Nr 50/1971, als Berufsjäger oder als Jagdaufseher gilt oder diesen gleichgestellt ist,

e)

auf Grund ihres Wohnsitzes und Berufes die Gewähr für eine regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes bietet.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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