Voraussetzungen für die Bestellung
Als Jagdschutzorgan darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, | |||||||||
b) | die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzt, | |||||||||
c) | eine gültige Jagdkarte (§ 37) besitzt, | |||||||||
d) | nach dem Gesetz über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung, LGBl Nr 50/1971, als Berufsjäger oder als Jagdaufseher gilt oder diesen gleichgestellt ist, | |||||||||
e) | auf Grund ihres Wohnsitzes und Berufes die Gewähr für eine regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes bietet. |
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