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Stellung der Jagdschutzorgane
Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet, in den Fällen des § 48 Abs 3 auch außerhalb desselben, das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) einräumt.
Stellung der Jagdschutzorgane
Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet, in den Fällen des § 48 Abs 3 auch außerhalb desselben, das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) einräumt.