§ 53 K-JG Beschränkung des Abschusses

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Sinkt der Bestand einer Wildart bedeutend unter das dem Jagdgebiet entsprechende Mindestausmaß, so hat der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Abschuss dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken, sofern keine Verordnung nach § 51 Abs. 3 erlassen wurde. Dabei ist jedenfalls auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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